§ 30 § 30
In Kraft seit 19. Mai 1984
Up-to-date
Für Fonds ist ein Fondskommissär unter denselben Voraussetzungen wie für Stiftungen (§ 14 Abs. 1) ein Stiftungskommissär mit denselben Befugnissen (§ 14 Abs. 2) zu bestellen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden