§ 29 § 29
In Kraft seit 19. Mai 1984
Up-to-date
(1) Die Behörde hat Fondsorgane, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Behörde hat Fondsorganen, die die geforderten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einen Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.
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