LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG§ 27

§ 27§ 27

In Kraft seit 19. Mai 1984
Up-to-date

Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen, wobei Anordnungen des Fondsgründers zu beachten sind. Die Anlage ist der Behörde nachzuweisen.

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