§ 20 § 20
In Kraft seit 19. Mai 1984
Up-to-date
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine privatrechtliche Erklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
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