(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulgemeindeverbandes sind berufen:
1. der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),
2. der Vorstand,
3. der Vorsitzende (der Verbandsobmann),
4. der Kontrollausschuß.
(2) Die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.
(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(4) Die Organe des Schulgemeindeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 6 § 6
…§ 6 Organe (1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulgemeindeverbandes sind berufen: 1. der Verbandsrat (die Verbandsversammlung), 2. der Vorstand, 3. der Vorsitzende (der Verbandsobmann), 4. der…
§ 8 § 8
…wählen. (4) Hört ein Mitglied des Verbandsvorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen. (5) Dem Verbandsvorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle…
§ 9a § 9a
…der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 6 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu…
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