8. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
§ 46
Bestimmung des Schulerhalters
(1) Schulen sind von jenen gesetzlichen Schulerhaltern zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet das Schulgebäude gelegen sein soll oder liegt.
(2) Expositurklassen sind vom gesetzlichen Schulerhalter jener Schule zu errichten und zu erhalten, zu deren Verband sie gehören.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 46
…8. Abschnitt Errichtung und Erhaltung § 46 Bestimmung des Schulerhalters (1) Schulen sind von jenen gesetzlichen Schulerhaltern zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet das Schulgebäude gelegen sein soll oder liegt…
§ 73
…§ 73 Errichtung, Erhaltung und Auflassung (1) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen gelten die Bestimmungen der §§ 46, 48 bis 55 und 60 bis 67 sinngemäß. (2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler darf ein für das Schülerheim allgemein und höchstens…
Rückverweise