(1) Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept (§ 5 Abs. 1 oder 3) oder den Sicherheitsbericht regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht ist weiters
1. vom Betreiber jedenfalls nach einem schweren Unfall oder
2. vom Betreiber auf eigene Initiative oder auf Aufforderung durch die Behörde, wenn
a) neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern oder
b) aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen,
zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
(2) Bei einer Änderung des Betriebs,
1. aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
2. die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
3. die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des § 4, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.
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