§ 3 § 3Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers
In Kraft seit 02. Dezember 2015
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Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
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