(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. nicht alle gemäß § 3 nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift;
2. entgegen § 4 eine notwendige Mitteilung oder Information unterlässt;
3. sein Sicherheitskonzept (§ 5) nicht ausarbeitet, dieses nicht verwirklicht, nicht zur Einsicht bereit hält oder der Behörde übermittelt;
4. den Sicherheitsbericht (§ 6) nicht erstellt oder der Behörde nicht übermittelt;
5. keinen internen Notfallplan (§ 8) erstellt, diesen nicht anzeigt oder auf Verlangen vorlegt;
6. einer Informationsverpflichtung gemäß § 10 oder gemäß § 17 nicht nachkommt oder den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis gefährlicher Stoffe der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht;
7. die Informationen gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder die Informationen gemäß § 10 entgegen §§ 7, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 4 oder 17 nicht überprüft, aktualisiert oder überarbeitet;
8. entgegen §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder zur Übermittlung gemäß § 17 nicht nachkommt;
9. Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
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