§ 14 § 14Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 02. Dezember 2015
Up-to-date
Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß der Seveso-III-Richtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
2. das Sicherheitskonzept,
3. das Sicherheitsmanagementsystem,
4. den Sicherheitsbericht und
5. den internen Notfallplan
zu erlassen.
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