(1) Bei einer Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von Betrieben, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, sowie bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn die Standortwahl oder die Entwicklungen Einfluss auf das Risiko eines schweren Unfalls oder dessen Folgen haben, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind und die für die örtliche und überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden über die raumordnungsrechtlichen Auswirkungen des Projektes konsultiert wurden, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzugeben:
1. der Gegenstand des spezifischen Projekts,
2. gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
3. der Termin, bis zu dem die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen zum geplanten Projekt abzugeben (Auflagefrist),
4. genaue Angaben zu der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde inklusive Adresse, an der einschlägige Informationen über das Projekt erhältlich sind und an die etwaige Stellungnahmen gesendet werden können,
5. der Verfahrensablauf inklusive einer Information über die Art möglicher Entscheidungen der Behörde.
(2) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Z 19 hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt gemäß Abs. 1 binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde den Bescheid sowie die Erklärung, inwiefern die vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen.
(3) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 8 und 11 des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Behörde hat der Standortgemeinde den Bewilligungsbescheid nach Rechtskraft zu übermitteln. Im Falle einer Entscheidung durch die Gerichte öffentlichen Rechts sind deren Erkenntnisse der Standortgemeinde zu übermitteln.
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