(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Betriebe im Sinne des § 2 Z 1.
(3) Die Anforderungen dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung der den Betrieb umfassenden Anlagen und begründen eine Parteistellung nur im Rahmen des § 11.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Betriebe ausgenommen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.
(5) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz gelten die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren (§ 11) auch für Vorhaben gemäß Art. 15 Abs. 1 Seveso-III-Richtlinie, für die nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen kein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren im Sinne des Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie durchzuführen ist.
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