§ 8 § 8Wirkung der überörtlichen Entwicklungsprogramme
In Kraft seit 21. Februar 2026
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§ 8 § 8Wirkung der überörtlichen Entwicklungsprogramme — K-ROG 2021
(1) Verordnungen und Bescheide auf Grundlage von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden.
(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Aufhebung ist nur innerhalb von fünf Jahren ab deren Rechtskraft zulässig. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen.
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