§ 8 § 8Wirkung der überörtlichen Entwicklungsprogramme
In Kraft seit 21. Februar 2025
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(1) Verordnungen und Bescheide auf Grundlage von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden. Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den für die Errichtung ausgewiesenen Flächen des Sachgebietsprogrammes gemäß § 7 Abs. 4b zulässig.
(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Aufhebung ist nur innerhalb von fünf Jahren ab deren Rechtskraft zulässig. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen.
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