§ 7c § 7cBauliche Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie
In Kraft seit 21. Februar 2026
Up-to-date
§ 7c § 7cBauliche Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie — K-ROG 2021
(1) In den ausgewiesenen Grundflächen der überörtlichen Entwicklungsprogramme gemäß § 7b sind die festgelegten baulichen Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie zulässig.
(2) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den ausgewiesenen Grundflächen des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ der Anlage zu diesem Gesetz zulässig.
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