§ 7b § 7bBeschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie — K-ROG 2021
(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Erfassung gemäß § 7a für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, ausgenommen Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen gemäß der Anlage zu diesem Gesetz, durch überörtliche Entwicklungsprogramme zu beschließen.
(2) In diesen überörtlichen Entwicklungsprogrammen sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Hiebei sind
1. vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen;
2. Naturschutzgebiete, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmäler, National- und Biosphärenparks, Hauptvogelzugrouten und andere zu schützende Gebiete, die im Rahmen der Prüfung gemäß Z 3 ermittelt wurden, auszuschließen. Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen wie Dächern, Parkplätzen oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;
3. alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, zB Sensibilitätskarten für Wildtiere, zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten – sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel und Gebiete – zu berücksichtigen;
4. geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Diese Regeln sind auf die Besonderheiten der identifizierten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, die Art oder Arten der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll bzw. sollen, und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten;
5. die Gebietsgrößen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie eingerichtet werden, festzulegen. Unter Berücksichtigung, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2023/2413 dargelegten Ziele beitragen, liegt dies im Ermessen der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat diese überörtlichen Entwicklungsprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999.
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