§ 7a § 7aErfassung der Flächen für erneuerbare Energie — K-ROG 2021
(1) Die Landesregierung hat im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie eine koordinierte Erfassung durchzuführen, bei der sie das Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen oder Binnengewässer ermittelt, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen Gebietskörperschaften einen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen. Die Landesregierung darf zu diesem Zweck bestehende planende Maßnahmen nutzen oder auf ihnen aufbauen.
(2) Bei der Erfassung der Flächen hat die Landesregierung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die erwarteten Zielpfade und die geplante installierte Gesamtleistung der jeweiligen Technologie des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und Kooperationsmechanismen;
2. die Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf den Landflächen, unterhalb der Oberfläche oder Binnengewässern;
3. die prognostizierte Energienachfrage unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration;
4. die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur;
5. die Mehrfachnutzung der Flächen.
(3) Die Landesregierung hat die Flächen regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999.
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