Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Genehmigung der Landesregierung, wenn:
1. die Festlegung von Grundflächen als Bauland innerhalb parzellenscharfer Festlegungen von vorrangigen Entwicklungsgebieten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erfolgt;
2. die Landesregierung in ihrer Stellungnahme im Vorprüfungsverfahren der Gemeinde mitteilt, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes unwesentlich ist.
Rückverweise
K-ROG 2021 · Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
§ 38 § 38Verfahren für den Beschluss über den Flächenwidmungsplan
…hinsichtlich einer solchen geänderten Festlegung das Verfahren nach Abs. 1 bis 3 zu wiederholen. (6) Der Flächenwidmungsplan bedarf – ausgenommen in den Fällen des § 40 – zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan einschließlich der Erläuterungen, der eingelangten Stellungnahmen und der Niederschrift…
§ 39 § 39Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes
…bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gilt § 38 mit der Maßgabe, dass 1. Änderungen des Flächenwidmungsplanes – ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 40 – dürfen nach Tunlichkeit nur einmal jährlich erfolgen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, und 2. die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen…