§ 4 § 4Raumordnungskataster
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat einen Raumordnungskataster einzurichten und zu führen. In den Raumordnungskataster sind die das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes betreffenden raumbedeutsamen Grundlagendaten, Maßnahmen und Pläne aufzunehmen. Die Gemeinden haben die zur Führung des Raumordnungskatasters notwendigen Daten an die Landesregierung zu übermitteln.
(2) Jede Person darf in den Raumordnungskataster Einsicht nehmen und Abschriften erstellen, soweit dem gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht entgegenstehen.
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