LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021§ 4

§ 4§ 4Raumordnungskataster

In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date

Die Landesregierung hat einen Raumordnungskataster einzurichten und zu führen. In den Raumordnungskataster sind die das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes betreffenden raumbedeutsamen Grundlagendaten, Maßnahmen und Pläne aufzunehmen. Die Gemeinden haben die zur Führung des Raumordnungskatasters notwendigen Daten an die Landesregierung zu übermitteln.

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