(1) Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes darf für als Bauland festgelegte Grundflächen,
1. die seit mindestens zehn Jahren als Bauland festgelegt sind,
2. auf denen mit einer widmungsgemäßen Bebauung nicht begonnen worden ist,
3. für die keine privatwirtschaftliche Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen oder keine Vorbehaltsfläche festgelegt wurden und
4. die zusammenhängend mindestens 500 m² umfassen,
eine Bebauungsfrist von mindestens zehn Jahren ab Rechtswirksamkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes festgelegt werden.
(2) Nach Ablauf der Bebauungsfrist darf eine neue Widmung festgelegt werden, wenn keine widmungsgemäße Bebauung begonnen wurde. Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen. Die Bebauungsfrist ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
(3) Der Beginn einer widmungsgemäßen Bebauung ist gegeben, wenn für ein Bauvorhaben die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt worden sind und mit dessen Ausführung tatsächlich begonnen worden ist.
Rückverweise
K-ROG 2021 · Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
§ 36 § 36Rückwidmungen
…wesentliche Funktion für den Hochwasserabfluss oder Hochwasserrückhalt aufweisen oder 3. die betreffenden Grundflächen an Sondergebiete für Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG oder an Schutzstreifen für den Immissionsschutz unmittelbar angrenzen und eine Rückwidmung in Grünland vom jeweiligen Grundeigentümer des Baulandes schriftlich angeregt wird. (2) Bei der…
§ 37 § 37Entschädigungen
…worden sind oder 4. die Rückwidmung der als Bauland festgelegten unbebauten Grundfläche in Grünland nach Ablauf der Fristen gemäß § 15 Abs. 7 oder § 35 erfolgt. (4) Aufwendungen für die Baureifmachung und Erwerbsvorgänge, die nach einer Verständigung nach § 36 Abs. 9 getätigt worden sind, haben bei der Ermittlung der…
§ 34 § 34Änderung des Flächenwidmungsplanes
…in diese Frist nicht einzurechnen. (3) Die Widmung von als Bauland festgelegten Grundflächen darf nach Ablauf der Fristen gemäß § 15 Abs. 7 und § 35 geändert werden. (4) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn dies 1. durch die Erstellung oder Änderung eines überörtlichen Entwicklungsprogrammes erforderlich wird, 2. durch die Erstellung…