§ 3 § 3 Bestandsaufnahme und Raumforschung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
K-ROG 2021
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich
§ 3 § 3 Bestandsaufnahme und Raumforschung
Die Landesregierung hat im Sinne einer Raumforschung die für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten zu erheben (überörtliche Bestandsaufnahme). Die Gemeinden haben im Sinne einer Raumforschung die für die örtliche Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten zu erheben (örtliche Bestandsaufnahme).
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