§ 28b § 28bWindkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW — K-ROG 2021
(1) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW sind nur im
1. Gewerbegebiet,
2. Industriegebiet und
3. Grünland auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2
zulässig.
(2) Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 sind auf folgenden Grundflächen nicht zulässig:
1. Alpine Zone über 1.800 Meter Seehöhe;
2. Nationalparke, Naturparke, Biosphärenparke, Naturdenkmäler, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiete, sofern die Errichtung oder der Betrieb mit den jeweils zugrundeliegenden Schutzzielen nicht im Einklang steht;
3. Gebiete, in denen die Errichtung oder der Betrieb mit den Schutzzielen der Richtlinie 2009/147/EG für Vögel nicht im Einklang steht;
4. Wildtierkorridore.
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