Als Sondergebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die für bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die §§ 17 bis 23 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe und Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, Explosivstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten uä.. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.
Rückverweise
K-ROG 2021 · Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
§ 28a § 28aSolarenergieanlagen
…Flächen für Solarenergieanlagen im Grünland gemäß § 27 Abs. 2 gesondert festzulegen sind und 2. welche Solarenergieanlagen in den Widmungen gemäß § 16 bis § 24 und § 26 bis § 28 zulässig sind.…
§ 27 § 27Grünland
…Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist; 3. Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche…