(1) Dieses Gesetz regelt die überörtliche und örtliche Raumordnung.
(2) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für planende Maßnahmen
1. des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
2. des Bergwesens,
3. des Wasserrechts,
4. des Forstwesens,
5. in militärischen Angelegenheiten.
Rückverweise
K-ROG 2021 · Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
§ 15 § 15Bauland
…erschlossen werden können; 4. die aus Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder zum Schutz von Anlagen, die ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben (§ 1 Abs. 2 K-OBG), von einer Bebauung freizuhalten sind; 5. die entsprechend einem überörtlichen Entwicklungsprogramm von einer Bebauung freizuhalten sind oder nicht als Bauland gewidmet werden dürfen. (2…