§ 4
In Kraft seit 01. Oktober 2003
Up-to-date
§ 4
Publizitätsmaßnahmen
Die Kärntner Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Gesetz möglichen Leistungen zu sorgen.
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