(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
a) die Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis h und lit. j bis m;
b) die Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit i;
c) Beratung.
(2) Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:
a) für die Herstellung von Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 lit. a) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
b) für die Herstellung von Verbindungsstraßen (§ 3 Abs. 1 lit. b) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
c) für die Herstellung von überregionalen Radwegen (§ 3 Abs. 1 lit. c) 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
d) für die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) (§ 3 Abs. 1 lit. i) 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom Schulgemeindeverband tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;
e) für die Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;
f) für kommunale Hochbauvorhaben (§ 3 Abs. 1 lit. k) 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträger tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;
g) für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur (§ 3 Abs. 1 lit. l) 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;
h) im Übrigen 100 Prozent der Herstellungskosten, die die Gemeinde tatsächlich zu tragen hat.
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