§ 18 § 18
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.
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