§ 14 § 14
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;
b) die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds;
c) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Krediten;
d) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;
e) sonstige Einnahmen.
(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
a) die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;
b) den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln;
c) die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel.
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