§ 11 § 11
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
a) die Förderungsrichtlinien (§ 7);
b) die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 7);
c) die Aufnahme von Bediensteten (§ 13 Abs. 4);
d) die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 14 Abs. 1 lit. b);
e) den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4);
f) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 4);
g) den Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4);
h) den Jahresbericht (§ 15 Abs. 6);
i) die Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 2;
j) die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.
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