ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 62/2006 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (12.9.2006)
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 4/2009 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(28.1.2009)
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 97/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz – K-BBFG, LGBl. Nr. 38/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2005, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds, einschließlich aller durch den Landesgesetzgeber eingeräumten Ansprüche, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kärntner Regionalfonds über.
(4) Der Kärntner Regionalfonds hat der Landesregierung bis zum 31. März 2012 den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds für das Jahr 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Jahresabschluss die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Mit der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Landesregierung gilt der Geschäftsführer des Bodenbeschaffungsfonds als entlastet.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 22/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2018, wieder in Kraft.
(3) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 1, 2, 3, 4 und 9 dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt gelten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, wieder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022.
(3) § 10 Abs. 5a in der Fassung des Art. I Z 10 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(4) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.
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