K-REG 2023
§ 1Regelungsgegenstand
§ 2§ 2Ziele und Grundsätze
§ 3§ 3Regionen
§ 4§ 4Aufgaben des Landes
§ 5§ 5Regionalstrategie
§ 6§ 6Regionales Arbeitsprogramm
§ 7§ 7Regionalkoordinationsstellen
§ 8§ 8Regionalkonferenzen
§ 9§ 9Finanzierung und Finanzierungsinstrumente
§ 10§ 10Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11§ 11Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1 Regelungsgegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt die Kooperation zwischen dem Land und den Regionen des Landes (§ 3) zum Zweck einer integrierten, zielgerichteten Regionalentwicklung.
(2) Als Regionalentwicklung im Sinne dieses Gesetzes werden Strategien, Programme und Projekte verstanden, welche die integrierte Entwicklung einer Region unter Berücksichtigung ihrer regionalen Voraussetzungen durch die gezielte Koordinierung von Maßnahmen unterstützt.
(3) Die Regionalentwicklung erfolgt auf Basis von Regionalstrategien des Landes (§ 5) und darauf aufbauenden regionalen Arbeitsprogrammen (§ 6).
(4) Als organisatorische Schnittstellen zwischen dem Land und den Regionen fungieren die Regionalkoordinationsstellen (§ 7).
§ 2 § 2 Ziele und Grundsätze
(1) Im Sinne der bestmöglichen, zukunftsorientierten Entwicklung der Kärntner Regionen sind Ziele einer integrierten Regionalentwicklung auf Basis der strategischen Ziele des Landes insbesondere:
1. die Stärkung und Weiterentwicklung der Kärntner Regionen als attraktiver Lebens-, Wirtschafts-, Arbeits- und Bildungsraum für alle Generationen und Bevölkerungsgruppen;
2. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Standortpotenziale der Kärntner Regionen;
3. die Erhöhung der Wertschöpfung in den Kärntner Regionen;
4. die Förderung und Stärkung der örtlichen und regionalen Kooperation sowie der interkommunalen Zusammenarbeit;
5. die aktive Gestaltung und bestmögliche Harmonisierung des demographischen, gesellschaftlichen und sozialen Wandels, um insbesondere Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken;
6. die Stärkung der regionalen Identität und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Förderung des Vereinswesens, des Ehrenamtes und der Zivilgesellschaft;
7. die Bündelung von Trägern der Regionalentwicklung innerhalb einer Region.
(2) Bei der Verfolgung der Ziele nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Grundsätze maßgeblich:
1. die Bedachtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften und Planungen des Landes, welche die Landes-, Regional- und Gemeindeentwicklung zum Gegenstand haben, im Besonderen die Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen;
2. die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit der Entwicklungsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen;
3. die Gleichbehandlung, Gleichstellung und Beteiligung aller Generationen und Bevölkerungsgruppen;
4. die Ausgleichsorientierung zwischen Zentralraum und Peripherie;
5. die Kombination aus Selbststeuerung (bottom-up) durch die Regionen und Kontextsteuerung (top-down) durch das Land;
6. die Abstimmung und Kooperation zwischen einzelnen Verwaltungs- und Förderebenen im Sinne einer „Multi-Level-Governance“;
7. die Ausschöpfung sämtlicher Fördermöglichkeiten und die koordinierte Nutzung verschiedener Förderinstrumente im Sinne eines „Multi-Fonds-Ansatzes“.
2. Abschnitt Strategische Entwicklung auf Regionsebene
§ 3 § 3 Regionen
(1) Als Region im Sinne dieses Gesetzes wird ein zusammenhängendes Gebiet begriffen, das geographisch, wirtschaftlich, funktional und sozial eine homogene Einheit bildet.
(2) Regionen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Region Hermagor;
2. Region Großglockner/Mölltal-Oberdrautal;
3. Nockregion Oberkärnten;
4. Region Mittelkärnten;
5. Region Unterkärnten;
6. Region Villach-Umland;
7. Carnica-Region Klagenfurt-Umland.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse, der jeweiligen regionalen Ausrichtung sowie funktionalen Verflechtung mittels Verordnung die Zuordnung jeder Gemeinde des Landes zu einer Region gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Vor Verordnungserlassung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
§ 4 § 4 Aufgaben des Landes
(1) Zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Regionalentwicklung im Sinne des § 2 sind Aufgaben des Landes insbesondere:
1. die Erstellung einer Regionalstrategie für jede Region (§ 5) für die Dauer einer EU-Förderprogrammperiode;
2. die Erstellung eines jährlichen regionalen Arbeitsprogrammes für jede Region (§ 6);
3. die Gestaltung und Moderation von Planungsprozessen in der jeweiligen Region mit der Zielsetzung der Erstellung einer Regionalstrategie und eines jährlichen Arbeitsprogrammes;
4. die (Ko-)Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der integrierten Regionalentwicklung.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 3 sind die jeweils zuständigen Regionalkoordinationsstellen (§ 7) berufen. Das Land hat Vorschläge und Anregungen, welche im Rahmen der Planungsprozesse in der jeweiligen Region erarbeitet wurden (§ 7 Abs. 5 und § 8), ausreichend zu würdigen und in Erwägung zu ziehen.
§ 5 § 5 Regionalstrategie
(1) Das Land hat im Wege der zuständigen Regionalkoordinationsstelle für jede Region (§ 3) für die Dauer einer EU-Förderprogrammperiode eine Regionalstrategie zu erstellen.
(2) Die Regionalstrategie hat ausgehend von einer Erhebung und Analyse der regionalen Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale die Schwerpunkte der Regionalentwicklung einer Region für einen Planungszeitraum, nach Themenschwerpunkten gegliedert, darzustellen und jeweils Ziele und Maßnahmenfelder zu definieren. In diesem Sinne hat sie insbesondere zu enthalten:
1. die Analyse und Darstellung der regionalen Trends, Herausforderungen und Entwicklungsperspektiven der jeweiligen Region;
2. die Darstellung der Leitthemen der jeweiligen Region;
3. die Darstellung der Leitprojekte als Maßnahmenschwerpunkte einer Planungsperiode;
4. die Definition entsprechender Ziele.
(3) Die Regionalstrategie dient – unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 – der Umsetzung der strategischen Ziele des Landes in einer Region.
(4) Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat im Rahmen der in § 7 Abs. 5 und § 8 vorgesehenen Form darauf hinzuwirken, dass die Erstellung der jeweiligen Regionalstrategie in Abstimmung mit den inhaltlich berührten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, den Gemeinden der jeweiligen Region und den in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, erfolgt. Bei der Erstellung der Regionalstrategie ist auf den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Z 1 besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Die Regionalstrategie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
§ 6 § 6 Regionales Arbeitsprogramm
(1) Das Land hat im Wege der zuständigen Regionalkoordinationsstelle auf Basis der jeweiligen Regionalstrategie für jede Region für das jeweils folgende Kalenderjahr zum Zweck der proaktiven Entwicklung der Region ein regionales Arbeitsprogramm zu erstellen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:
1. die Darstellung und Beschreibung der regionalen Entwicklungspotenziale der betreffenden Region;
2. die Darstellung und Beschreibung der für das jeweilige Kalenderjahr geplanten Projekte;
3. die Beschreibung der entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen und Ziele.
(2) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Erstellung des regionalen Arbeitsprogramms. Die hiefür relevanten Informationen und Inhalte sind aufgrund von Vorschlägen der Gemeinden der jeweiligen Region sowie der in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, zu erheben.
(3) Das regionale Arbeitsprogramm ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat der Landesregierung halbjährlich Bericht über den Stand der Umsetzung des regionalen Arbeitsprogrammes zu erstatten.
3. Abschnitt Organisation der Regionalentwicklung
§ 7 § 7 Regionalkoordinationsstellen
(1) Für jede Region ist beim Amt der Landesregierung eine Regionalkoordinationsstelle einzurichten.
(2) Die Regionalkoordinationsstelle fungiert als Koordinationsstelle zwischen dem Land und der regionalen Öffentlichkeit, welche insbesondere durch die Gemeinden der jeweiligen Region und die in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, repräsentiert wird. Der Regionalkoordinationsstelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. die Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse bei der Erstellung der Regionalstrategien im Sinne des § 5 Abs. 4;
2. die Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse bei der Erstellung der regionalen Arbeitsprogramme und die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung des jeweiligen Arbeitsprogrammes (§ 6);
3. die Beratung potenzieller Projektträger über die Fördermöglichkeiten und Programme auf EU-, Landes- und Bundesebene in Koordination mit den zuständigen Stellen des Landes Kärnten;
4. die Begleitung und Koordination der Umsetzung der Regionalstrategie;
5. die Unterstützung bei der Umsetzung von Projekten auf Regionsebene auf Basis des regionalen Arbeitsprogrammes;
6. die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Landes in Angelegenheiten der Regionalentwicklung.
(3) Die Regionalkoordinationsstelle besteht aus zumindest einem Regionalkoordinator, der seine Tätigkeit möglichst in der betreffenden Region zu verrichten hat.
(4) Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann sich die Zuständigkeit einer Regionalkoordinationsstelle auch auf mehrere Regionen erstrecken.
(5) Zur Durchführung der Planungsprozesse in einer Region gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat die jeweilige Regionalkoordinationsstelle die regionale Öffentlichkeit, insbesondere Gemeinden der Region und Organisationen gemäß Abs. 2, dialogisch zu beteiligen und erforderlichenfalls Regionalkonferenzen (§ 8) durchzuführen. Dabei ist auf eine Abstimmung zwischen dem Land und den Bedürfnissen der Region sowie auf eine möglichst breite Akzeptanz der Ergebnisse hinzuwirken.
(6) Für jede Regionalkoordinationsstelle sind Vorkehrungen für einen einheitlichen Außenauftritt, jedenfalls in digitaler Form im Internet, zu treffen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 kann bei Bedarf vor Ort ein Regionsbüro eingerichtet werden.
§ 8 § 8 Regionalkonferenzen
(1) Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat anlässlich der Erstellung der Regionalstrategie (§ 5) sowie des jährlichen regionalen Arbeitsprogrammes (§ 6), ansonsten bei Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Regionalkonferenz abzuhalten.
(2) Die Regionalkoordinationsstelle hat durch öffentliche Ausschreibung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung innerhalb einer Frist, die nicht kürzer als vier Wochen sein darf, insbesondere Gemeinden der Region und die in den jeweiligen Regionen tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, einzuladen, informierte Vertreter zur Regionalkonferenz zu entsenden.
(3) Die Regionalkoordinationsstelle kann zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Die Regionalkoordinationsstelle hat für einen geeigneten Veranstaltungsort, welcher möglichst in der jeweiligen Region liegen soll, sowie für einen geordneten Ablauf der Regionalkonferenz zu sorgen.
(5) Eine Regionalkonferenz kann sich bei Bedarf über mehrere Tage erstrecken, die Regionalkoordinationsstelle hat jedoch für eine zügige Behandlung der Themen Sorge zu tragen.
(6) Ziel der Regionalkonferenz ist es, zum jeweiligen Thema bzw. zu den jeweiligen Themen (Abs. 1) Anregungen und Empfehlungen auszuarbeiten; hiebei ist unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 größtmöglicher Konsens anzustreben. Die Anregungen und Empfehlungen dienen dem Land als mögliche Entscheidungsgrundlage in Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Förderung der Regionalentwicklung.
(7) Die Regionalkoordinationsstelle hat die Ergebnisse der Regionalkonferenz in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen.
(8) Die Regionalkonferenz ist nicht öffentlich.
§ 9 § 9 Finanzierung und Finanzierungsinstrumente
(1) Das Land hat den Sach- und Personalaufwand der Regionalkoordinationsstellen zu tragen.
(2) Unbeschadet des „Multi-Fonds-Ansatzes“ gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 werden Förderungsmittel für die Regionalentwicklung durch Haushaltsmittel des Landes nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel aufgebracht. Für Förderungsmaßnahmen in der Regionalentwicklung hat die Landesregierung im Entwurf eines Landesvoranschlages jährliche Mittel in der Höhe von mindestens 8 Euro pro Einwohner vorzusehen.
(3) Das Land kann zur näheren Ausgestaltung der Förderbedingungen unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes (§ 2) Förderungsrichtlinien erlassen. Förderungsrichtlinien binden das Land und entfalten keine Außenwirkung. Sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 10 § 10 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 11 § 11 Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Regionalkoordinationsstellen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden. Dies betrifft insbesondere organisatorische Vorkehrungen für die Einrichtung der Regionalkoordinationsstellen. Vorkehrungen zur Besetzung der Regionalkoordinationsstellen sind nach Maßgabe des jeweiligen Stellenplanes zu treffen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 zweiter Satz sind erstmals für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 6 Abs. 3 ist erstmals innerhalb des zweiten Halbjahres 2024 zu erstatten.