§ 8 § 8
In Kraft seit 28. Juni 2022
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Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz eines allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde zu verständigen. Besitzer und Betreiber von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.
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