(1) Anerkannte Rettungsorganisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes sind verpflichtet, Leistungen nach § 3 jedem, der entsprechender Hilfe bedarf, nach Maßgabe der vorhandenen Rettungsmittel und des vorhandenen Rettungspersonals zu erbringen. Dies gilt in gleicher Weise für anerkannte Rettungsorganisationen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes hinsichtlich der Leistungen nach § 4 und für Flugrettungsorganisationen hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 4a Abs.1 und für bodengebundene Notarztdienste gemäß § 4b. Dies berührt nicht das Recht der anerkannten Rettungsorganisationen, den Ersatz der Kosten für den Transport bzw. sonstige Leistungen vom Transportierten oder sonstigen Leistungsempfängern oder aber auf Grund vertraglicher Regelungen von Dritten zu verlangen.
(2) Die für eine anerkannte Rettungsorganisation tätigen Personen sind berechtigt, die freiwilligen Feuerwehren zur Hilfeleistung anzurufen, wenn eine Rettungsmaßnahme eine solche Hilfe, insbesondere technischer Art, erfordert. Die freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, einem solchen Ersuchen im erforderlichen Ausmaß im Rahmen von Einsätzen zu entsprechen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Feuerwehrgesetzes nicht gefährdet wird.
(3) Die für eine anerkannte Rettungsorganisation tätigen Personen sind befugt, zur Durchführung von Rettungseinsätzen im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen zu betreten, erforderlichenfalls auch Grundstücke zu befahren sowie Hindernisse, die einer erfolgreichen, zweckmäßigen Rettungsmaßnahme entgegenstehen, zu beseitigen. Die Eigentümer der Grundstücke und der Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen sind verpflichtet, eine derartige Inanspruchnahme zu dulden. Diese Verpflichtung des Eigentümers gilt in gleicher Weise für sonstige über die Grundstücke, Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen verfügungsberechtigten Personen.
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