(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
(2) Dieses Gesetz regelt
1. den allgemeinen und den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst,
2. den Flugrettungsdienst,
3. den bodengebundenen Notarztdienst,
4. die Rettungsleitstelle,
5. die Anerkennung und Förderung von Rettungsorganisationen und
6. die Überprüfung der widmungsgemäßen Mittelverwendung.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste sowie für die Bergung von Personen aus Feuergefahr.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
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