LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Rettungsdienstgesetz – K-RDG§ 11

§ 11§ 11

In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date

(1) Die der Gemeinde nach § 9 Abs. 1 obliegende Verpflichtung ist eine des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Soweit anerkannte Rettungsorganisationen, die ihren Sitz in Kärnten haben, Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 oder 3 im Rahmen des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes setzen, handeln sie als Hilfsorgane der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Soweit anerkannte Rettungsorganisationen keinen Sitz in Kärnten haben, handelt in diesen Fällen die nach § 5 Abs. 2a lit. a namhaft gemachte Person als Hilfsorgan der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

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