(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Hilfs- und Rettungsaufgaben und auf die widmungsgemäße Verwendung der Mittel nach § 9 Abs. 5.
(2) Zum Zweck der Aufsicht darf die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Rettungseinrichtungen besichtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen bis auf Kontenebene nehmen und Beauftragte zu den satzungsgebenden Sitzungen der Rettungsorganisationen entsenden.
(3) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel nach § 9 Abs. 5 haben die anerkannten Rettungsorganisationen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres ordnungsgemäß geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen bzw. von einem Wirtschaftsprüfer vidierte und bestätigte Teilbetriebsrechnungen – eingeschränkt auf die vertraglich übertragenen Leistungsbereiche – vorzulegen. Weiters ist für diese Bereiche die Höhe der Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie die zur Anwendung gelangten Umlagenschlüssel von den anerkannten Rettungsorganisationen offenzulegen.
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