ANM zu § 5: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).
ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Oktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach Art I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).
(3) Der in Abs. 1 festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach § 9 Abs. 4 (Art II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (§ 9 Abs. 1 und 1a), Z 3 (§ 9 Abs. 3) und Z 6 (§ 9 Abs. 5) treten mit 1. Jänner 2014 rückwirkend in Kraft.
(2a) Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 4 Einleitungssatz) und Z 5 (§ 9 Abs. 4 lit. b) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 4 K-RFG wird in den Jahren 2015, 2016 und 2017 der Vorhaltungsbeitrag nach der jährlich durchzuführenden Valorisierung zusätzlich jeweils um 0,40 Euro erhöht.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Jahr 2015 den Differenzbetrag zu entrichten, der sich aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages im Jahr 2014 nach Art. I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt. Dieser Differenzbetrag ist bis längstens dem der Kundmachung gemäß Abs. 1 folgenden dritten Monatsersten von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und wird im Jahr 2015 mit Wirkung für das Jahr 2014 gemäß § 9 Abs. 5 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend nachverteilt.
(5) Für das Jahr 2014 bereits geleistete Vorauszahlungen gemäß § 9 Abs. 5 erster Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten, sind auf den Vorhaltungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen. Sonstige für das Jahr 2014 geleistete Förderungen gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind entsprechend auf den Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen.
(1) Art. I tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Im Jahre 2008 ist von jeder Gemeinde je Einwohner ein Sonderrettungsbeitrag in Höhe von 1 Euro zu entrichten, der am 1. Oktober 2008 von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten ist.
(3) Das Land hat im Jahre 2008 einen Sonderrettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem doppelten Sonderrettungsbeitrag im Sinne von Abs. 2 aller Gemeinden entspricht.
(4) Mit den Beiträgen gemäß Abs. 2 und 3 hat das Land als Träger von Privatrechten die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu fördern.
Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 9 Abs. 5 K-RFG zu übermittelnden Unterlagen sind erstmals zum 30. Juni 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen.
(3) Art. I Z 10 tritt mit dem Außerkrafttreten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 84/2007, 52/2008, 8/2010, 97/2010, 16/2012, 17/2013, 56/2013, 85/2013, 14/2015, 10/2018, 59/2018, 71/2018, 74/2019, 72/2020 und 107/2020 und der Kundmachung LGBl. Nr. 112/2012 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
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