§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Mai 2014
Up-to-date
(1) Der Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrollnachweise sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass
1. die Handhabung möglichst einfach ist,
2. der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist,
3. das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und
4. die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz gemäß §§ 1 und 2 abstellt, wenigstens einen der vorgesehenen Kontrollnachweise in der Nähe des Abstellplatzes erwerben kann.
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