§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Mai 2014
Up-to-date
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 17 mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.
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