(1) Bezugsberechtigte im Sinne des § 1 haben, soweit die ihnen zugesagten Leistungen die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in Fassung BGBl. I Nr. 2/2015, überschreiten, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenen Rechtsträger zu leisten, von dem sie die Leistungen beziehen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
1. 5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2. 10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3. 20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
4. 25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(3) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß. Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in Raten ausbezahlt, sind die im Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
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