(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (1. November 1990)
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle, für die die Behörde auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde eine Bewilligung erteilt hat, gelten für einen Zeitraum von drei Jahren als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 9 bis 15 dieses Gesetzes sind auf diese Bordelle anzuwenden; § 16 dieses Gesetzes ist insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren. Beabsichtigt der Inhaber der Bewilligung nach Ablauf dieses Zeitraumes den weiteren Betrieb, so hat er rechtzeitig um eine Bewilligung nach diesem Gesetz anzusuchen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle, für die noch keine Bewilligung auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde erteilt worden ist, obwohl in der Gemeinde eine ortspolizeiliche Verordnung die Bewilligungspflicht vorsieht, dürfen bis zu einer Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz nicht weiterbetrieben werden.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle in Gemeinden, in denen durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, haben binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden. Wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle ohne Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz, längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und die verantwortliche Person die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 4 eingehalten werden.
(5) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Inhaber einer Bordellbewilligung haben bei der Behörde spätestens binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Bewilligung der verantwortlichen Person (§ 4 Abs. 3 lit. g des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl Nr 58/1990) zu beantragen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes in gleicher Weise. Wurde dieser Antrag rechtzeitig gestellt, darf die der Behörde gemäß § 4 Abs. 3 lit. g oder § 8 Abs. 3 letzter Satz des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl Nr 58/1990, bekannt gegebene verantwortliche Person ihre Aufgaben bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens weiter wahrnehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bleiben von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art. I Z 13) unberührt. Soweit für die im ersten Satz bezeichneten Bordelle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bordellbewilligung iSd § 11 des Kärntner Prostitutionsgesetzes erforderlich ist,
a) bezieht sich das Zitat des § 7 lit. b in § 11 in der Fassung des Art. I Z 18 auf § 7 lit. b des Kärntner Prostitutionsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und
b) findet § 7 lit. h in der Fassung des Art. I Z 13 keine Anwendung,
es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt für diese Verfahren jedoch nicht.
(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36, umgesetzt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden