§ 15 § 15
In Kraft seit 01. November 1990
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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