§ 1
In Kraft seit 08. September 2007
Up-to-date
§ 1
Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungsvielfalt der Kärntner Tages- und Wochenzeitungen zu erhalten und zu fördern.
(2) Das Land unterstützt als Träger von Privatrechten die Erreichung der Zielsetzung nach Abs 1 durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen.
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