(1) Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft ist kostenlos. Den Aufwand der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft hat das Land zu tragen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft oder der Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
Rückverweise
K-PPAG · Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz
§ 6 § 6
…Behandlung, die Betreuung oder Pflege in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes, durch mobile Pflege- und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 8 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes, sowie durch Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der…