§ 3 § 3
In Kraft seit 21. September 1990
Up-to-date
§ 3 § 3 — K-PPAG
Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat jährlich einen Bericht über seine (ihre) Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.