§ 2a § 2a
In Kraft seit 21. September 1990
Up-to-date
Die Landesregierung hat den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
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