§ 2 § 2
In Kraft seit 21. September 1990
Up-to-date
§ 2 § 2 — K-PPAG
(1) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Die Stelle des (der) Patientenanwaltes (-anwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben.
(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines, die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.