K-PG 2010
Gliederung
8. Abschnitt Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Ruhegenusszwischendienstzeiten
§ 54 § 54
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
§ 54 K-PG 2010 · K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
…§ 54 Wirksamkeit der Anrechnung Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.…
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