§ 51 § 51
In Kraft seit 20. Januar 2015
Up-to-date
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) (entfällt)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 51 § 51
…§ 51 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden. (2) (entfällt…
§ 6 § 6
… 4 anderes bestimmt wird. (4) Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden; im Fall des § 79 Abs. 3 Z …
Rückverweise