(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) (entfällt)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
§ 51 K-PG 2010 · K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 51 § 51
…§ 51 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden. (2) (entfällt…
§ 6 § 6
… 4 anderes bestimmt wird. (4) Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden; im Fall des § 79 Abs. 3 Z …
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