§ 51 § 51
In Kraft seit 20. Januar 2015
Up-to-date
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) (entfällt)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
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