(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, dar.
(2a) Die Gemeinde kann, wenn dies im Interesse einer effizienten Abgabenverwaltung gelegen ist, durch Verordnung festlegen, dass an Stelle der Rechnungslegung durch den Unterkunftgeber gemäß Abs. 2 die Vorschreibung der Ortstaxe durch Bescheid des Bürgermeisters auf der Grundlage der gemäß § 5a übermittelten personenbezogenen Daten (Gästeblatt gemäß § 10 Meldegesetz 1991) zu erfolgen hat.
(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(5) Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
§ 9 K-ONTG · K-ONTG · Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz
§ 9 § 9
…0,50 Euro. (1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen ( § 4 Abs. 4 ) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ( § 4 Abs. 6 ) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. (2) Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten…
§ 4 § 4
…des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe ( § 6 ) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt. (5) Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die…
§ 7 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 7 § 7
…eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind. Freiwillige Mitglieder haben an den Tourismusverband einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe der Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG zu entrichten. (3) Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich um den Tourismus im Land Kärnten oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben…
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