(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
(2) Die Gemeinden haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.
§ 11 K-ONTG · K-ONTG · Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz
§ 11 § 11
…gemäß § 12 sind berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a sowie die Einhebung der Nächtigungstaxe zu überprüfen. Sie unterstützen die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15. Für Zwecke der…
§ 6 § 6
…dass an Stelle der Rechnungslegung durch den Unterkunftgeber gemäß Abs. 2 die Vorschreibung der Ortstaxe durch Bescheid des Bürgermeisters auf der Grundlage der gemäß § 5a übermittelten personenbezogenen Daten (Gästeblatt gemäß § 10 Meldegesetz 1991 ) zu erfolgen hat. (3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige…
§ 15 § 15
…Strafbestimmungen (1) Wer a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Orts- oder die Nächtigungstaxe hinterzieht oder verkürzt; b) als Unterkunftsgeber den Meldepflichten gemäß § 5a und § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a nicht nachkommt; c) als Unterkunftsgeber den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs…
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